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Allgemeine Geschäftsbedingungen


1.      Allgemeines
1.1  Die nachfolgenden Geschäfts- und Verkaufsbedingungen sind maßgebend für sämtliche Angebote und Auftragsannahmen sowie für alle Lieferungen durch die suki.international GmbH (nachfolgend als Verkäufer bezeichnet). Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen zwischen der suki.international GmbH (Verkäufer) und dem Käufer. Diese Bedingungen gelten nur, sofern der Käufer Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist.
1.2   Anderen Bedingungen als den vorliegenden, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, werden widersprochen, auch wenn sie nicht ausdrücklich in anderer Form zurückgewiesen werden. Mit Annahme der Ware verzichtet der Käufer ausdrücklich auf die Anwendung seiner Geschäftsbedingungen, auch wenn diese Ausschließlichkeit beanspruchen.
1.3   Mündliche Abreden und Zusicherungen sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Ein Abweichen von diesem Erfordernis ist nur möglich, soweit der Geschäftsführer des Verkäufers dies ausdrücklich genehmigt hat. Dem Schriftformerfordernis ist durch ein Bestätigungsschreiben sowie schriftliche Annahme des Verkäufers genügt.

2.      Preise
2.1   Endpreise des Verkäufers verstehen sich netto, bei loser Verpackung und bei Rohware ausschließlich Verkaufsverpackung, bei Handelsware inkl. vom Verkäufer entwickelter Verkaufsverpackung, zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
2.2   Ab einem Nettoauftragswert der jeweiligen Einzelbestellung von über 250,00 Euro erfolgt die Anlieferung der Ware innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frachtkostenfrei.

3.      Zahlungsbedingungen
3.1   Zahlungen werden, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sofort mit Rechnungszugang oder Lieferung der Ware fällig.
3.2   Ein Skontoabzug in Höhe von 3 % wird grundsätzlich gewährt bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Fälligkeit. Der Abzug ist nur berechtigt, wenn alle bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rechnungen spätestens gleichzeitig beglichen werden. Diese Vereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Verpackung oder sonstige Versandkosten.
3.3   Der Käufer kommt auch ohne Mahnung des Verkäufers 14 Tage nach Fälligkeit der Zahlung mit dieser in Verzug. Es werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB verlangt werden, soweit nicht ein höherer Verzugszins vertraglich vereinbart ist.
3.4   Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3.5   Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an den Verkäufer oder an mit schriftlicher Inkassovollmacht des Verkäufers versehene Personen geleistet werden.
3.6   Kommt der Käufer einer fälligen Zahlung nicht nach und hat der Verkäufer dem Käufer eine unter den Voraussetzungen des § 323 BGB erforderliche Nachfrist gesetzt, ist der Verkäufer berechtigt, unabhängig von sonstigen Zahlungszielen seine Forderung sofort fällig zu stellen und die unverzügliche Zahlung aller ausstehenden Forderungen zu verlangen, sowie von bestehenden Verträgen, auch von verzugsunberührten, zurückzutreten.
3.7   Diskontfähige Wechsel oder Schecks nimmt der Verkäufer nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung erfüllungshalber herein. Gutschriften über Wechsel oder Schecks erfolgen stets vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des für die Bank des Verkäufers maßgeblichen Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenstand endgültig verfügen kann. Im Falle der Annahme von Wechseln gehen Einziehungs- und Diskontkosten zu Lasten des Käufers. Sie sind sofort zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu vergüten. Für rechtzeitige Vorlage und Protest des Wechsels übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.
3.8   Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des Käufers.
3.9   Teilleistungen und Teillieferungen können gesondert abgerechnet werden.

4.      Angebote und Lieferbestimmungen
4.1   Die Angebote des Verkäufers sind Leistungsofferten und stellen eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar. Sie sind freibleibend, es sei denn, eine Bindung ist ausdrücklich im Angebot vorgesehen. Aufträge, die unter Bezugnahme auf die Offerte des Verkäufers eingehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Annahme des Verkäufers.
4.2   Die Lieferung der Ware steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Leistungsgegenstandes informieren.

5.      Untersuchungspflicht
5.1   Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Waren zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Wareneingang, schriftlich zu rügen. Diese Frist bezeichnet den Eingang der Rüge bei dem Verkäufer. Eine schriftliche Rüge, die nach Ablauf der 8 Tage erhoben wird und schriftlich zugeht, gilt als verspätet. Verdeckte Mängel, die trotz Untersuchung nicht festgestellt werden konnten, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Nach Ablauf dieser Rügefristen gelten die gelieferten Waren als genehmigt und der Käufer kann aus den behaupteten Mängeln keinerlei Rechte mehr herleiten.
5.2   Liegt der Mangel in einer Minderlieferung ist der volle Rechnungsbetrag, bei einer Mehrlieferung der Preis für die tatsächlich gelieferte Ware zu bezahlen.

6.      Nacherfüllung
6.1   Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt und der Käufer seiner Pflicht aus Punkt 5.1. dieser Bedingungen nachgekommen ist, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung hierfür ist, dass es sich nicht um einen unerheblichen Mangel handelt. Sollten beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist der Verkäufer berechtigt, unbeschadet seiner Rechte aus § 275 Abs. 2 und 3 BGB, die Nacherfüllung zu verweigern.
6.2   Die Nacherfüllung kann ferner verweigert werden, so lange der Käufer seine Zahlungspflicht dem Verkäufer gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistungen entspricht. Dies gilt nicht, wenn die mangelhafte Leistung für den Käufer wertlos ist.
6.3   Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften unter Nachfristsetzung zurückzutreten. Ein Fehlschlag liegt erst nach dem erfolglos gebliebenen 2. Versuch der Nacherfüllung vor.
6.4   Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung bleiben unberührt.

7.     Verjährung der Sachmängelansprüche
7.1   Die Sachmängelansprüche verjähren 12 Monate nach Ablieferung der Kaufsache. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiter gilt dies nicht, wenn der Verkäufer, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflicht oder eine fahrlässige Kardinalspflicht verletzen. Sie gilt ferner auch nicht bei einem Bauwerk sowie einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. In all diesen Fällen tritt die Verjährung nach den gesetzlichen Vorschriften ein.
7.2   Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
7.3   Der Käufer kann im Falle des 7.2 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein sollte.
7.4   § 479 BGB bleibt unberührt.

8.      Haftung im Rahmen des Rückgriffs nach § 478 BGB
8.1   Soweit der Käufer eine vom Verkäufer gekaufte Sache an einen Verbraucher weiterveräußert oder er selbst im Wege der §§ 478, 479 BGB in Anspruch genommen wird, stehen ihm die Rechte aus § 478 BGB nur dann zu, wenn er den Verkäufer innerhalb von 8 Tagen nach seiner Kenntnis über den Mangel schriftlich informiert.
8.2   Dem Käufer stehen die Rechte aus § 478 BGB nicht zu, wenn der beim Verbraucher aufgetretene Mangel für den Käufer im Rahmen seiner ihm obliegenden Unersuchungspflicht erkennbar war.
8.3   Der Anspruch scheidet auch aus, wenn der Mangel iSd § 439 BGB unerheblich ist.
8.4   Der Aufwendungsersatz ist auf die Kosten begrenzt, die dem Käufer bei hinreichender Vorsorge zur Mangelbeseitigung entstanden wären und kann nur in dem Maße geltend gemacht werden, als der Käufer keine über die gesetzliche Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
8.5   Schließlich beschränkt sich der Aufwendungsersatz auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.
8.6   Der Aufwendungsersatz wird in Form einer Gutschrift gewährt.

9.      Schadenersatz
9.1   Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, unerlaubter Handlung, sowie sonstiger deliktischer Haftung, Ansprüche auf Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB ausgeschlossen; dies gilt besonders für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns.
9.2   Der im vorstehenden Absatz geregelte Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht; er gilt ebenfalls nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder groben fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.
9.3   Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung des Verkäufers auslöst.
9.4   Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gilt nur als abgegeben, wenn die Begriffe Garantie oder Zusicherung ausdrücklich genannt werden.
9.5   Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt vorstehendes entsprechend.
9.6   Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch den Verkäufer erfolgte Änderung oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter.
9.7   Dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch nicht, soweit es um Schäden aus einer schuldhaften Verletzung des Leben, des Körpers oder der Gesundheit geht. Ebenso wenig wird die Haftung im Fall einer Übernahme einer Garantie ausgeschlossen, soweit eine gerade davon verfasste Pflichtverletzung die Haftung des Verkäufers auslöst.
9.8   Beruht der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer schuldhaften Verletzung einer Kardinalspflicht ohne eine schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.9   Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gilt nur dann als abzugeben, wenn die Begriffe Garantie oder Zusicherung ausdrücklich genannt werden.

10.      Eigentumsvorbehalt
10.1   Die Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen das Eigentum des Verkäufers. Der Käufer darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Eingriffe Dritter hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
10.2   Gerät der Käufer in Verzug, ist der Verkäufer innerhalb der gesetzlichen Grenzen des Selbsthilferechts berechtigt, die Vorbehaltsware wegzunehmen und dazu die Räumlichkeiten des Käufers zu betreten.
10.3   In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. Die Rücktrittsvoraussetzungen bleiben unberührt. Die durch die Zurücknahme und Pfändung der Sache entstehenden Kosten trägt der Käufer.
10.4   Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs mit Waren Dritter zu verbinden. Der Verkäufer erwirbt in diesem Fall Miteigentum an den durch die Verbindung entstandenen neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der miteinander verbundenen oder neu hergestellten Sachen. Gleiches gilt für den Fall der Vermischung.
10.5   Der Käufer überträgt bereits jetzt das Miteigentum an der Sache, sofern die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist. Veräußert der Käufer die miteinander verbundenen oder neu hergestellten Sachen, an denen der Verkäufer Miteigentum hat, so tritt er schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen den Dritten im Verhältnis des Wertes vom Miteigentum des Verkäufers ab und ermächtigt diesen hiermit zur Einziehung der Forderung im eigenen Namen.
10.6   Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache zu einer neuen Sache weiterverarbeitet, gilt der Verkäufer als Verarbeiter und der Käufer als von diesem beauftragt.
10.7   Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr an Dritte zu veräußern. Er tritt schon heute sämtliche Forderungen gegen Dritte aus der Weiterveräußerung an den Verkäufer zur Sicherung ab. Der Käufer ist zum Einzug der Forderung gegen den Dritten ermächtigt und verpflichtet. Dieses Recht erlischt automatisch, sollte der Käufer seine Zahlungen einstellen.
10.8   Sollte der realisierbare Wert der Sicherung 150 % der gesicherten Forderung übersteigen, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers den übersteigenden Anteil freigeben. Die Deckungsgrenze beträgt 110 % des realisierbaren Werts der Sicherung.

11.      Unsicherheiteneinrede
Sollte für den Verkäufer erkennbar werden, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist er berechtigt, die ihm obliegende Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt ist oder Sicherheit geleistet wurde.

12.      Gefahrübergang
12.1   Der Versand geschieht auf Verlangen und Kosten des Käufers. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Absendung auf den Käufer über.
12.2   Sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wird, erfolgt der Versand über eine Versandmöglichkeit nach Wahl des Verkäufers und auf Gefahr des Käufers.
12.3   Erfolgt der Transport durch Personal des Verkäufers, haftet dieser nur unter den Voraussetzungen von Ziffer 9 dieser Bedingungen.

13.      Lieferungen
13.1   Der Verkäufer wird die bestellte Ware innerhalb der jeweiligen Warenannahmezeit des Käufers an diesen ausliefern. Hierbei gilt die Ankunft des Lieferanten innerhalb der Warenannahmezeiten als Lieferung innerhalb der Warenannahmezeit.
13.2   Sollte sich die Auslieferung aus Gründen verzögern, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, haftet dieser nicht für Schäden, die dem Käufer durch die Verzögerung entstehen.

14.      Annahmeverzug
14.1   Nimmt der Käufer einzelne, ihm ordnungsgemäß angebotene Lieferungen oder Teillieferungen nicht an, so kann der Verkäufer dem Käufer eine angemessenen Frist zur Annahme setzen. Der Verkäufer ist hierbei berechtigt, in zumutbarem Umfang auch Teilleistungen zu erbringen.
14.2   Der Käufer trägt alle mit der Annahmeverweigerung verbundenen Kosten, insbesondere Lagerkosten. Hat der Käufer innerhalb der Frist nicht angenommen, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
14.3   Für diesen Fall steht dem Verkäufer gegen den Käufer ein pauschaler Schadensersatzanspruch in Höhe von 10 % der nicht abgenommenen Lieferung zu. Der Verkäufer bleibt berechtigt nachzuweisen, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist.

15.      Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung
15.1   Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur dann zu, wenn es sich bei seinen Gegenforderungen um rechtskräftig festgestellte, vom Verkäufer ausdrücklich anerkannte oder entscheidungsreife Forderungen handelt.
15.2   Dem Käufer steht sein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten, anerkannt oder der Mangel der Ware offensichtlich ist. In diesem Fall ist der Käufer nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.

16.      Verpackung
16.1   Verpackungen werden ausschließlich gemäß den Bestimmungen der Verpackungsverordnung zurückgenommen. Die Kosten der Rücknahme trägt der Käufer.
16.2   Verpackungen mit Grünem Punkt nimmt der Verkäufer nicht zurück.
16.3   Transportverpackungen kann der Käufer am Erfüllungsort zurückgeben. Zurückgegebene Transportverpackungen müssen, sofern sie wie Paletten zum Wiedergebrauch bestimmt sind, noch brauchbar sein. Transportverpackungen, die nicht zum Wiedergebrauch bestimmt sind oder hierfür unbrauchbar geworden sind, müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungsarten sortiert sein. Andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

17.      Abtretung
Der Verkäufer ist berechtigt, seine Forderungen abzutreten.

18.      Warenzeichen
Die Marke des Verkäufers ist ein geschütztes Warenzeichen und unterliegt warenzeichen-, marken- und patentrechtlichem Schutz. Soweit Warenzeichen zum Teil ohne entsprechende Kennzeichnung verwendet werden, heißt dies nicht, dass diese frei von Zeichen sind. Der gute Ruf und die Wertschätzung der Marke darf nicht beeinträchtigt werden. Der Käufer hat alles zu unterlassen, was sich auf den Ruf und Namen des Verkäufers sowie seiner Marken nachteilig auswirken könnte. Für den Fall, dass der Käufer dem vorstehenden zuwider handeln sollte, wird der Verkäufer Schadensersatz verlangen.

19.      Erfüllungsort/Gerichtsstand
19.1   Erfüllungsort ist Landscheid.
19.2   Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit den Lieferungen des Verkäufers stehenden Rechtsstreitigkeiten ist Wittlich, sofern der Käufer Kaufmann ist und immer dann, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder dieser nicht bekannt ist.

20.      Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das innerstaatliche Recht der BRD unter Ausschluss der Geltung des Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG), auch wenn aus dem Ausland bestellt oder dorthin geliefert wird.

21.      Datenschutz
Gemäß §§ 33, 28 Bundesdatenschutzgesetz weisen wir darauf hin, dass sämtliche kunden- und lieferantenbezogene Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung vom Verkäufer gespeichert werden.

22.      Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt diejenige rechtlich zulässige Regelung, die dem angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt

Stand: April 2005


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